Nicht mit allerletzter Sicherheit lassen die Umstände des Fundes auf ein herrenloses Geschöpf schließen. Grundsätzlich muß man darum beim Fund eines Haus- oder Heimtieres davon ausgehen, daß dieses seinem Halter oder Eigentümer entwichen sein könnte.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist im § 965 Abs.2 Satz 1 die Verpflichtung des Finders zur Anzeige des Fundes bei der zuständigen Gemeinde festgeschrieben.
Zugleich kann der Finder seinen Anspruch auf Finderlohn anmelden oder auch fallen lassen. Ebenso kann der Finder sich bereit erklären, bis zur Herausgabe des Tieres an den Eigentümer die Pflege und Betreuung zu übernehmen.